Satzung
Satzung des DEUTSCHEN ORTHOPÄDEN-VERDANDES e. V.
(eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 11366)
§ 1 - Name, Sitz und Wirkungskreis
Der Verein führt den Namen DEUTSCHER ORTHOPÄDEN-VERBAND e. V. . Er hat seinen Sitz in Köln. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Interessen der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte für Orthopädie. Der Verein ist die Interessenvertretung dieser
Facharztgruppe im Allgemeinen gegenüber Krankenkassen, Körperschaften öffentlichen Rechts, Behörden, Parteien und allen anderen Organisationen und Institutionen in
Deutschland.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Verbreitung und Förderung der Interessen der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte für Orthopädie in der Öffentlichkeit;
- Schaffung und Wahrung eines Qualitätsstandards;
- Rechts- und Wirtschaftsberatung;
- Herausgabe von Fach- und Informationsschriften;
- Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen;
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch Information von Patienten über orthopädische Krankheitsbilder und Behandlungsmethoden sowie Informationen über behandelnde Praxen und Kliniken.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen an Dritte sind ausgeschlossen.
§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Ärztinnen / Ärzte für Orthopädie, für Unfallchirurgie, für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie
für Unfallchirurgie und Orthopädie werden (ordentliche Mitglieder).
Darüber hinaus können Ärzte sowie natürliche und / oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihre persönlichen, wissenschaftlichen, technischen und / oder
wirtschaftlichen Möglichkeiten dem Vereinszweck dienen (außerordentliche Mitglieder). Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft, der schriftlich einzureichen ist, bedarf der Befürwortung eines bürgenden Verbandsmitgliedes. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Bei einer Ablehnung des Antrages sollen dem Antragsteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluß (§ 4). Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresschluß beendet werden. Hierzu ist eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand notwendig.
§ 4 - Ausschluß
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Verbandes gefährdet. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
§ 5 - Beiträge und Haftung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Verbandes entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag
wird jedes Jahr neu festgelegt.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verband tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 6 - Organe und Einrichtungen
Organe des Verbandes sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 7 - Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, wobei einer der beiden der Vorsitzende sein muss. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit (Verbot des
Selbstkontrahierens).
(2) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte; dies erfolgt ehrenamtlich. Er hat alle Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die
Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen u. a.:
- die Beschlußfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
- die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Buchführung, ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
- die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder können Dritte mit der entgeltlichen Durchführung von solchen Dienstleistungen beauftragen, die über die vorstehend unter a)-e) benannten Tätigkeiten
hinausgehen oder hierüber selbst mit dem Verein einen Vertrag abschließen. In beiden Fällen muss die Vergütung für die Tätigkeiten angemessen und marktüblich sein. Für
den Abschluss solcher Verträge gegenüber den Vorstandsmitgliedern ist der Geschäftsführer nach § 8 zuständig und vertretungsbefugt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes gewählte Mitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein
gewähltes Mitglied aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer zu wählen.
(4) Der Erste Vorsitzende oder - im Verhinderungsfall - der Zweite Vorsitzende, beruft zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder eine Sitzung beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder - darunter
der Erste oder Zweite Vorsitzende - anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder
einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.
(5) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort und Zeit
der Sitzung; Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters; die Tagesordnung; die zur Abstimmung gestellten Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen); die gefaßten Beschlüsse.
§ 8 - Geschäftsführung
Die laufenden Verbandsgeschäfte werden durch einen Geschäftsführer erledigt. Die Inhalte der Geschäftsführung sowie der Aufgabenbereich des Geschäftsführers werden in
einem gesonderten Vertrag geregelt.
§ 9 - Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden,
- wenn es der Vorstand beschließt und das Wohl des Vereins dies erfordert;
- wenn die Berufung von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(2) In folgenden Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes/der Geschäftsführung;
- Entlastung des Vorstandes/der Geschäftsführung;
- Festsetzung der Beitragshöhe;
- Beschlußfassung über die Erhebung einer Umlage;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlußfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins.
(3) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens 21 Tage vor der
Versammlung.
(4) Die Leitung der Versammlung obliegt dem Ersten Vorsitzenden oder - im Verhinderungsfalle - dem Zweiten Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
(5) Bei folgenden Gegenständen ist die Versammlung nur dann beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind: Änderungen des Vereinszweckes
(§ 2) sowie Auflösung des Vereins (§ 10).
Im übrigen ist die Beschlußfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend
sind.
(6) Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen
ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung; Name des Versammlungsleiters; die Zahl der erschienenen Mitglieder; Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung und der Beschlußfähigkeit; die
Tagesordnung; zur Abstimmung gestellte Anträge mit dem jeweiligen Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungülte Stimmen); Art der
Abstimmung.
§ 10 - Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung Beschluß gefaßt werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt nur dann,
- wenn der Vorstand dies einstimmig beschlossen hat oder
- wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich gefordert haben.
(2) Bei der Auflösung fällt das Verbandsvermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder e. V., c/o Ulrich Ropertz, Ölbergstraße 20, 50939 Köln, sofern die
auflösende Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 11 - Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort/Gerichtsstand für alle Verbandsangelegenheiten ist Köln, soweit das Gesetz nicht zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.