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Bonusprogramm mindert nicht den Sonderausgabenabzug

21.11.2016

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Krankenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, mindern diese Zahlungen nach einer Entscheidung des Budesfinanzhofs (BFH) vom 1.6.2016 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.

Bonuszahlung der Krankenkassen führen nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes etwas ändert. Die Zahlung hat ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen.

Die Bonuszahlung steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes, sondern stellt eine Erstattung der vom Steuerpflichtigen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar.

Anmerkung: Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung, die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat.

Beispiel: Sie sorgen innerhalb eines Jahres aus dem Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) mit einem Hautscreening inklusive Auflichtmikroskopie (25.- €) vor, daneben mit einer Glaukom-Vorsorge (40.- €). Außerdem lassen Sie eine professionelle Zahnreinigung (60.- €) und zwei osteopathische Behandlungen (160.- €) durchführen. Nach Einreichung der Rechnungen erstattet Ihnen die Kasse im Rahmen eines Bonusprogramms 260.- € von 285.- € zurück. Die erstatteten 260.- € v können vom Finanzamt nicht als Beitragserstattung mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzgegengerechnet werden.



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