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Nr. 5730 GOÄ - Der Gelenkbegriff in der GOÄ

Kurze Darstellung des Gelenkbegriffs in der Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel des Kniegelenkes

Die Abrechnung der MRT hat in der Vergangenheit immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ärzten und privater Krankenversicherung geführt. Die Bundesärztekammer hat deshalb die Abrechnung kernspintomographischer Leistungen am Beispiel von Kniegelenksuntersuchungen kommentiert.

Gelenkbegriff der GOÄ
Das Kniegelenk wird durch die Femurkondylen (Oberschenkel) und durch den Tibiakopf (Unterschenkel) gebildet. Als funktionelle Einheit gehört auch die Patella (Kniescheibe) dazu. Gebührenrechtlich stellt das Kniegelenk ein (einziges) Gelenk dar, da die komplette Systematik der GOÄ auf den gebührenrechtlich abstrakten Begriff des Gelenks abhebt und nicht auf anatomisch funktionelle Gelenke.

Dies lässt sich unter anderem an folgenden Gebührenpositionen ablesen:

  • Nr. 2182 Gewaltsame Lockerung eines Schulter-, Ellenbogen- oder Kniegelenks.
  • Nr. 5030: Röntgen in 2 Ebenen von Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Kniegelenk.

Gebührenrechtlich unterscheidet man kleine und große Gelenke. Als große Gelenke gelten Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenk sowie Hüft-, Knie- und Sprunggelenk (vergleiche auch Nrn. 212, 213, 237, 238 GOÄ). Daraus ergibt sich, dass alle übrigen Gelenke als kleine Gelenke einzustufen sind.



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