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Handhabung der Verschreibung von Tens-Geräten

Der Arzt darf verordnen. Das Sanitätshaus verkauft. Wem aber obliegt die technische Einweisung? Von einem Mitglied des DEUTSCHEN ORTHOPÄDEN VERBANDES erhielten wir eine sicherlich überlegenswerte Anfrage bezüglich der Verordnung von TENS-Geräten, die wir wegen des allgemeinen Interesses gerne veröffentlichen.

Anfrage
Als niedergelassener Orthopäde verordne ich gelegentlich TENS-Geräte. Normalerweise schicke ich die Patienten in nahe gelegene Sanitätshäuser, wo dann auch gleichzeitig die Einweisung in diese Geräte stattfindet. Ich rechne hierfür keine Leistungen ab und habe auch selbstverständlich keinerlei Absprachen mit den Sanitätshäusern. Eine meiner Patientinnen, bei der IKK direkt versichert, durfte ihr TENS-Gerät nicht bei einem Sanitätshaus ihrer Wahl abholen. Es wurde ihr statt dessen ein Gerät durch die Krankenkasse zugeschickt. Die Einweisung sollte durch mich erfolgen.

Meine Frage ist nun die, ob ich tatsächlich verpflichtet bin, solche Einweisungen durchzuführen. Bei der Krankenkasse wurde mir nur lapidar mitgeteilt, dass ich als verordnender Arzt doch automatisch dafür zuständig wäre.

Es handelt sich hier um ein technisches Gerät, bei dem man sich erst längere Zeit mit der Gebrauchsanweisung auseinandersetzen muss, was im laufenden Praxisbetrieb schlichtweg unmöglich ist. Die medizinische Einweisung also der Patientin zu erklären, an welchen Stellen sie die Elektroden aufkleben kleben soll, ist kein Problem. Hierfür gibt es meines Wissens nach sogar eine Abrechnungsziffer. Die technische Einweisung hingegen ist ein großes Problem. Selbstverständlich könnte man den Patienten auf die Gebrauchsanweisung verweisen, da es sich aber in der Regel um alte Menschen handelt, ist es jedoch verständlich, wenn hier Schwierigkeiten bestehen.

Wenn nun der Patient in einem nahe gelegenem Sanitätshaus bedient wird, ist alles ganz einfach. Die IKK direkt scheint aber günstige Verträge mit einem Lieferanten zu haben, und der fehlende Service soll durch die verordnenden Ärzte kompensiert werden. Ich hoffe aber, dass es nicht meine Aufgabe ist, das Funktionieren von irgendwelchen Geräten zu gewährleisten, die ich meinen Patienten verordne. Wenn ich Medikamente verordne, kümmere ich mich auch nur um die Dosierung und die Art der Einnahme und bereite diese Medikamente nicht selber zu.

Unsere Antwort
Der DOV hat sich mit zahlreichen Landesdirektionen in Verbindung gesetzt. Es waren, um die wichtigsten bezüglich dieser Anfrage zu nennen, die AOK in Hannover, die IKK in Hannover und die IKK-direkt in Kiel. Zusammenfassend führten die Gespräche zu folgenden Ergebnissen:

  • Der Arzt sollte auf dem Rezept das TENS-Gerät mit Namen nennen wie z. B. Vitatronic, Estim, Medisana, Omron, Promed, Neurotech, PierenPlus oder jedes andere als geeignet erachtete Gerät
  • Die KK übernimmt nach der Prüfung praktisch immer das rezeptierte Gerät, wählt allerdings selbst ein Gerät aus, wenn auf dem Rezept nur allgemein stand: ?TENS ? Gerät für 4 Wochen? und nicht (hier jetzt nur beispielhaft empfohlen) ?TENS ? Gerät Name XYZ für 4 Wochen? .

Steht auf dem Rezept also nur ganz allgemein ?TENS ? Gerät für 4 Wochen?, kann genau die Situation eintreten, die der Kollege zu Recht moniert hatte. Allerdings sollte man auch die Ausweisung eines definierten Gerätes wie beispielsweise ?TENS ? Gerät Name XYZ für 4 Wochen? nicht zu häufig wechseln, damit sich die in der Nähe befindlichen Sanitätshäuser darauf ?einschießen? können. Diese erklären den Patienten dann auch die Handhabung.


Regional sollte jeder Arzt auch prüfen (Nachfrage bei der KV oder federführenden Kasse), ob er sich einen Vorrat an TENS-Geräten in der Praxis halten kann, damit diese dann sofort dem Patienten mitgegeben werden können. Bei einigen Kollegen war diese Möglichkeit gegeben. Sie kam bei den Patienten gut an.

Wir hoffen, mit dieser Auskunft zur Lösung des Themas beigetragen zu haben und sind natürlich dankbar für weitere Hinweise, Tipps und Anregungen. Wenn Sie auch zu anderen Themen oder Fragen Auskünfte und Beratung wünschen, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vorstand

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