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Die 800er Nummern der GOÄ

Stellungnahme der Ärztekammern, Grundsätze und Hinweise zur Berechnung von 800er Nummern der GOÄ Noch immer werden Leistungen des Abschnittes G der Gebührenordnung in Analogie für ?länger dauernde Gespräche, Therapieerörterungen, und dergleichen? berechnet. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass Beratungsleistungen, welche im Abschnitt B der GOÄ enthalten sind, nicht durch einen Abgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern ersetzt werden können.

Besondere Umstände der Ausführung sind nur über den Steigerungsfaktor erfassbar. Eine Anwendung der Nr. A804 oder A806 für ?länger dauernde Gespräche oder Therapieerörterungen? ist deshalb nicht sachgerecht, auch wenn die durchgeführte Beratungsleistung im Einzelfall erheblich den durchschnittlichen Aufwand übersteigt.

Werden Leistungspositionen nach 800er Nummern der GOÄ bei entsprechender Diagnose, fachgerechter und vollständiger Leistungslegende erbracht, so sind diese von Ärzten aller Fachrichtungen berechnungsfähig. Dann muss aber eben auch tatsächlich die ?800er Leistung? erbracht worden sein und nicht, wie oben angeführt, eine Beratungsleistung.

Nummern 804 beziehungsweise 806 für ?Beratungsgespräche?:
Der BLÄK ist bekannt, dass in einigen Seminaren zur GOÄ der analoge Ansatz von psychiatrischen Leistungen für ?Therapieerörterungen, länger dauernde Gespräche und dergleichen? empfohlen wird. Es muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass diese Rechnungslegung unzulässig ist.

Es gilt der Grundsatz, dass eventuell abrechnungstechnische Ausschlüsse bei Beratungsleistungen, welche im Abschnitt B der GOÄ enthalten sind, nicht durch einen Abgriff auf psychiatrische oder psychotherapeutische Leistungsziffern umgangen werden können. Eine ?Beratung bleibt eine Beratung?, auch wenn diese erheblich vom sonst Üblichen abweicht. Besondere Umstände bei der Ausführung sind lediglich über den Steigerungsfaktor bei der Beratungsleistung erfassbar.

Auch die BuÄK hat dazu bereits eindeutig Stellung bezogen:
?Der Arzt kann dann Nummern aus dem 800-er Bereich analog heranziehen, wenn er nachvollziehbar begründet, dass die von ihm erbrachte Leistung sich von einer Beratungsleistung nach dem Abschnitt ´B´ der GOÄ derart unterscheidet, dass es sich nicht nur um eine besondere Ausführung der Beratung handelt.

Dies dürfte im Einzelfall schwierig sein, da der Begriff der ´Beratung´ sehr umfassend ist. So ist dann auch nur nach den Beratungspositionen aus dem Grundleistungskapitel der GOÄ zu berechnen. Werden Leistungspositionen nach 800-er Nummern der GOÄ bei entsprechender Diagnose, fachgerechter und vollständiger Leistungslegende erbracht, so sind diese von Ärzten aller Fachrichtungen berechnungsfähig. Dann muss aber eben auch tatsächlich die ´800-er Leistung´ erbracht worden sein und nicht, wie oben angeführt, eine Beratungsleistung.

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