Impressum - Kontakt
Ausgabe:
Artikel:



Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit

Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit bei PC-Arbeitern. Ein Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Göttingen. Bei Arbeitnehmern, die überwiegend am Computer arbeiten, kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem Grundsatzurteil vom 22. August 2006 entschieden. Voraussetzung ist, dass durch ständiges Arbeiten mit der Computer-Maus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist. (Az: 3 A 38/05)

Mit dem Urteil erkannte das Verwaltungsgericht Göttingen die Sehnenscheidenentzündung einer Bahn-Beamtin als Berufskrankheit an. Sie arbeitete seit Jahren überwiegend am Computer, zuletzt etwa zu 90 Prozent ihrer Arbeitszeit. Zwei Drittel der Zeit nutzte sie dabei die Maus. Die Wahrscheinlichkeit einer Sehnenscheidenentzündung sei bei solchen Arbeitsbedingungen besonders groß und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit damit gegeben, urteilte das VG.

Sehnenscheidenentzündungen der rechten Hand infolge langjähriger Arbeit an PC-Standardtastaturen und -mäusen können eine dienstunfallrechtliche Berufskrankheit sein, wenn die konkret auszuführenden dienstlichen Verrichtungen eine besondere Gefährdung unabhängig von der individuellen Veranlagung typisch und in höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bzw. den übrigen Beamtinnen und Beamten enthalten.

Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie in der Rechtsprechungsdatenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes.

Sie fanden diesen Artikel interessant und informativ? Dann empfehlen Sie ihn doch jemandem.
sehr gut gut mittel schlecht sehr schlecht