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Kündigung einer schwerbehinderten Arzthelferin

Nachdem ich meiner Arzthelferin, die seit drei Jahren bei mir beschäftigt ist, am 01.10.2005 fristgerecht gekündigt hatte, legte sie mir eine Bescheinigung des Versorgungsamtes vor, die bestätigt, dass sie seit dem 01.05.2005 als Schwerbehinderte gemäß $ 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist. Ist die Kündigung wirksam? Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz (§§ 85 ff. SGB IX). Nach § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Die §§ 85 SGB IX sind auf alle Betriebe unabhängig von der Größe und Beschäftigtenzahl des Betriebes anwendbar. Folglich gelten die §§ 85 ff. SGB IX auch in den sog. Kleinbetrieben, in denen der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet.

Eine ohne Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist folglich unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt seiner Kündigung von der Schwerbehinderung seiner Arbeitnehmerin nichts wusste, sondern diese ihm ihre Schwerbehinderung erst nach Ausspruch der Kündigung mitteilt. Allerdings muss die Schwerbehinderteneigenschaft zum Zeitpunkt der Kündigung bereits durch das Versorgungsamt festgestellt oder die Feststellung zumindest beantragt worden sein.

Die Arbeitnehmerin muss sich innerhalb angemessener Frist, d. h. innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigungserklärung auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigungsabsicht fest, so muss er die Zustimmung zur Kündigung bei dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt schriftlich beantragen. Das Integrationsamt holt dann eine Stellungsnahme des Betriebsrates oder Personalrates (soweit vorhanden) und der Schwerbehindertenvertretung (soweit vorhanden) ein. Darüber hinaus hat das Integrationsamt vor einer Entscheidung den Schwerbehinderten zu hören.

Das Integrationsamt soll seine Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages des Arbeitgebers treffen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des Schwerbehinderten, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Integrationsamtes erklären (§ 88 Abs. 3 SGB IX). Dabei sind die vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten.

Lehnt das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung ab, so bleibt dem Arbeitgeber nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens nur der Gang zum Verwaltungsgericht, bei dem er die Entscheidung des Integrationsamtes anfechten kann.

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