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EBM paradox

Eine Ziffer notiert. Fünf gestrichen. Eine von Hausärzten bekannte Problematik sorgt auch bei Orthopäden für Verunsicherung.

Der sogenannte K.O.-Katalog für spezialfachärztliche Leistungen macht Haus- und Fachärzten an vielen Stellen das Leben schwer. Besonders bei Rückenschmerzpatienten sind immer wieder Ausschlüsse zu beachten. Und das gilt nicht nur für die Akupunktur.

Rückenschmerzen sind bekanntlich ein echtes Volksleiden. Bei der Therapie können Ärzte viele unterschiedliche Methoden anwenden: Zum Einsatz kommen unter anderem Krankengymnastik, medikamentöse Therapie, Chirotherapie, therapeutische Lokalanästhesie, Anwendung eines TENS-Gerätes und Akupunktur. Abrechnungstechnisch gibt es diesbezüglich jedoch einige Stolperfallen. Dabei geht es vor allem um Ausschlüsse, die auf den ersten Blick gar nicht zu erkennen sind, zum Beispiel bei den Zuschlägen zur Versichertenpauschale.

Die Versichertenpauschale nach Gebührenordnungsposition (GOP) 03000 ist für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt beim Hausarzt berechnungsfähig. Vorhaltepauschale (GOP 03040) und NäPA-Zuschläge (GOP 03060, 03061) werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen von der KV automatisch zugesetzt. Bereits hier ist zu beachten, dass bei Durchführung einer Akupunktur zur Schmerzbehandlung bei der Lumbo-Ischialgie (GOP 30790, 30791), die Voraussetzungen für die Vorhaltepauschale schon nicht mehr gegeben sind.

Chirotherapie nur mit Qualifikation

Die Abrechnung der GOP 30201 für den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule ist an die entsprechende ärztliche Qualifikation gebunden. Zusätzlich bedarf die Berechnung der GOP 30201 noch der Genehmigung durch die zuständige KV. Die GOP 30420 (Krankengymnastik, Einzelbehandlung) ist ebenfalls an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Diese sind nicht ganz einfach zu finden.

Die GOP 30420 findet sich im Abschnitt 30.4 Physikalische Therapie des EBM. Die Berechnung der Leistungen dieses Abschnitts ist entweder an eine Facharztbezeichnung, oder an bestimmte Zusatzqualifikationen gebunden. Dazu gehört zum Beispiel auch die Chirotherapie.

Mit der Zusatzbezeichnung „Chirotherapie“ eröffnen sich Ärzten die Möglichkeiten die Leistungen des Abschnitts 30.4 zu erbringen und abzurechnen. Doch schleicht sich hier eine ganz komplexe Abrechnungshürde ein. Diese versteckt sich im fakultativen Leistungsanteil der GOP 30420 (Krankengymnastik, Einzelbehandlung). Darin ist nämlich die Durchführung im Bewegungsbad gefordert. Nun werden Sie sagen „fakultativ“ das ist der Leistungsanteil, der zwar erbracht werden kann (und dann aber nicht zusätzlich zu berechnen ist), aber nicht zwingend erbracht werden muss, um die GOP 30420 abrechnen zu können.

Das stimmt auch: Der fakultative Leistungsanteil muss nicht zwingend erbracht werden, aber die apparativen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Da im fakultativen Leistungsanteil der GOP 30420 die „Durchführung im Bewegungsbad“ aufgeführt ist, muss der abrechnende Arzt bzw. die abrechnende Praxis entweder über ein Bewegungsbad verfügen, oder aber zumindest die Möglichkeit der Durchführung im Bewegungsbad vorhalten. Diese Möglichkeit muss gegenüber der zuständigen KV auch nachgewiesen sein.

Damit dürfte sich die Liste der für den hausärztlichen Bereich berechnungsfähigen Leistungen im Zusammenhang mit der Diagnose „Lumbo-Ischialgie“ entgegen den oft praktizierten Gegebenheiten stark reduzieren.

Quelle:
  • Ärzteblatt 


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