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Abrechnungsvoraussetzungen der GOÄ-Nummern 5 bis 8

Anmerkungen zu den Grundleistungen der körperlichen Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln gemäß der 4. Änderungsverordnung der GOÄ. Entsprechend der Begründung der Bundesregierung zur 4. Änderungsverordnung der GOÄ umfassen die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 5 bis 8 die Grundleistungen zur körperlichen Untersuchung mit einfachen physikalischen Mitteln (z. B. Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung).

Der Einsatz von Instrumenten im Zusammenhang mit diesen Untersuchungen ist damit begrenzt auf die "einfachen" Hilfsmittel (z. B. Stethoskop, Reflexhammer, Ohrenspiegel, Bandmaß).

Alle übrigen klinischen Untersuchungsmethoden, die in der GOÄ als Einzelleistungen aufgeführt sind, können neben den Leistungen nach den Ziffern 5 bis 8 zusätzlich abgerechnet werden, soweit nicht die Abrechnung aufgrund der Allgemeinen Bestimmung Nr. 8 zu Abschnitt B GOÄ ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss betrifft die Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414. Allerdings ist eine Kombination der Ziffern 5 bis 8 ausgeschlossen, d. h. es kann lediglich eine der genannten Untersuchungen berechnet werden.

Als Novum für die GOÄ wurde mit der 4. Änderungsverordnung auch der Umfang der körperlichen Untersuchung nach den Nrn. 6 und 7 vorgegeben. Danach beinhaltet die vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems "insbesondere" die in der GOÄ-Anmerkung aufgeführten Teilschritte. Dies bedeutet, dass die "insbesondere" genannten Leistungen in jedem Fall (im Sinne einer Mindestanforderung) Gegenstand der Untersuchung sein müssen.

Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich dabei auf die körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder die Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus.  

Der Ansatz der Ziffer 7 ist vorgesehen für die vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege).

Als Mindestvoraussetzung für den Ansatz der Ziffer 7 nennt die GOÄ bei den Stütz- und Bewegungsorganen: Inspektion,. Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule einschließlich Prüfung der Reflexe.

Schließlich liegt eine Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus im Sinne der GOÄ-Nr. 8 dann vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung.

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