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kwm Berlin
Dr. Ralf Großbölting
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Dubiose Brancheneinträge

Die Kostenpflicht im Kleingedruckten

Arzt Dr. B. fragt:

Gestern erhielt ich eine Rechnung in Höhe von mehr als 1.000 Euro von einer dubiosen Verlagsfirma. In meinen Unterlagen fand ich dann ein Fax, das ich vor einigen Wochen unterschrieben an diese Firma zurückgesendet hatte. Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um eine Kontrollabfrage der „Gelben Seiten“ handelt. Das Formular war optisch so ähnlich gestaltet, und meine Praxisangaben waren schon ausgefüllt, sodass ich es nur noch unterschreiben musste.

Die Kostenpflicht war im „Kleingedruckten“ versteckt. Daher bemerkte ich erst, als ich die Rechnung erhielt, dass es sich nicht um die „Gelben Seiten“, sondern um einen komplett neuen Anzeigenvertrag handelt. Wenn ich ehrlich bin, habe ich das Fax in der Hektik nicht so genau gelesen und schnell unterschrieben. Ich kann mit so einer Anzeige überhaupt nichts anfangen und fühle mich „abgezockt“. Muss ich die Rechnung jetzt bezahlen?

RA Dr. Großbölting antwortet:

Ich empfehle Ihnen, diese Rechnung nicht zu bezahlen und Ihren Vertrag vorsorglich wegen arglistiger Täuschung gemäß Paragraf 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzufechten. Eine solche Anfechtung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Sie hat zur Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Ein Anfechtungsgrund liegt vor, weil Sie über die Kostenpflichtigkeit des Angebots sowie über die Person des Vertragspartners irregeführt und somit bewusst zur Abgabe einer Annahmeerklärung veranlasst wurden, die Sie nicht abgegeben hätten, wenn Ihnen die wahren Umstände bekannt gewesen wären. Der Umstand, dass möglicherweise auf dem Faxformular (an versteckter Stelle) ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu finden ist, steht einer Irreführung hinsichtlich der Unentgeltlichkeit nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung ist nämlich der Gesamteindruck des Faxformulars maßgeblich. Ferner kann die Sittenwidrigkeit des Vertrags geltend gemacht werden, weil ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht. Eine solche Sittenwid- rigkeit liegt vor, wenn für eine einfache Anzeige ein jährliches Entgelt von mehr als 1.000 Euro verlangt wird. Neben diesen zivilrechtlichen Schritten sollten Sie zudem eine Strafanzeige wegen gewerblichen Betrugs in Betracht ziehen. Es bestehen somit gute Chancen, sich gegen diese Geschäftspraktiken zu wehren.



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