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Bemerkungen zur GOÄ Nr. 8

Nach GOÄ Nr. 8 wird häufig nicht abgerechnet, weil der Arzt glaubt, der Leistungsinhalt sei nicht erfüllt.

Der Ganzkörperstatus beinhaltet die Untersuchung der Haut, der sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung. Die Leistung nach Nr. 8 ist neben den Leistungen nach den Nrn. 5, 6, 7 und/oder 800 nicht berechnungsfähig

Definition des Ganzkörperstatus
Voraussetzungen für die Berechenbarkeit der Nr. 8 sind die medizinische Indikation zur Erhebung des Ganzkörperstatus (z.B. die Erstuntersuchung eines neuen Patienten bei der Aufnahme ins Krankenhaus oder die umfangreiche Erstuntersuchung eines Schmerzpatienten) und, dass alle Untersuchungen der in der Abrechnungsbestimmung angegebenen Organsysteme durchgeführt wurden.

Die orientierende neurologische Untersuchung beinhaltet die Prüfung der wichtigsten neurologischen Reflexe, eine orientierende Prüfung der Sinnesorgane (Hör- und Sehorgane), der Motorik, der Koordination, der Sensibilität der Haut sowie der Pulse der hirnversorgenden Arterien.

Aus den beschriebenen Anforderungen wird ersichtlich, dass bei Erbringung der Leistung nach GOÄ 8 "nicht jeder Winkel" untersucht werden muss.

  • Die Augen, die HNO-Organe oder die Genitalorgane fehlen gänzlich!
  • Größe und Gewicht müssen nicht bestimmt werden – ein Thema, das vor etlichen Jahren heiß diskutiert wurde!

Fachgebietsgrenzen
Die Erhebung des Ganzkörperstatus ist - anders als im EBM - keinen fachgebietsbezogenen Einschränkungen unterworfen. Einige Kommentatoren vertreten die Auffassung, dass Nr. 8 nur von denjenigen Arztgruppen berechnet werden könne, denen die Erhebung des Ganzkörperstatus weiterbildungsrechtlich zugeordnet werden könne. Aufgeführt werden hier die praktischen Ärzte (Ärzte ohne Gebietsbezeichnung), Allgemeinärzte, Internisten, Kinderärzte und Chirurgen. Eine derartige Einschränkung ist jedoch weder den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B II noch der Leistungslegende zu Nr. 8 zu entnehmen. Der Verordnungsgeber hätte die Leistung nach Nr. 8 entsprechend formulieren müssen. Vielmehr ist die Leistung nach Nr. 8 bewusst dem Kapitel B "Allgemeine Beratungen und Untersuchungen" zugeordnet.

Dokumentation
Von Bedeutung ist aber eine saubere Dokumentation, die explizit gefordert wird. Das ist wichtig nicht nur zur Berechtigung der Abrechnung, sondern auch aus juristischen Gründen. Die Angabe "gegebenenfalls einschließlich Dokumentation" meint nicht, dass die Dokumentation generell dem Belieben des Arztes überlassen ist. Die Verpflichtung zu ärztlichen Aufzeichnungen ergibt sich aus § 15 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte. Obligatorisch ist danach zumindest die Dokumentation pathologischer Befunde.

Abrechnung
Abgerechnet wird die Nr. 8 mit 260 Punkten, dies entspricht beim Schwellensatz von 2,3-fach 34,86 Euro und mit Begründung bei 3,5-fachem Multiplikator immerhin einem Betrag von 53,04 Euro.

Die Leistung kann pro Behandlungsfall (= 1 Monat) bei Bedarf auch ohne Begründung mehrfach berechnet werden.

Fazit
Die Bedingungen der Abrechnung des Ganzkörperstatus nach Nr. 8 GOÄ werden häufiger bei Untersuchungen erfüllt als gedacht.



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