
Ein Facharzt für Chirurgie ließ sich im Branchenbuch „Gelbe Seiten“ in der Rubrik „Plastische Chirurgie“ eintragen. Die Anzeige enthielt den Namen des Arztes und darunter die Zusätze „Facharzt für Chirurgie“ sowie „Plastisch-Ästhetische Operationen“. Weiter wurde ein Leistungsangebot mit verschiedenen Operationsarten aufgeführt.
Auf seiner eigenen Internetseite führt der Chirurg aus: „als Facharzt auf die ästhetische Chirurgie spezialisiert“.
Das OVG hat rechtskräftig entschieden, dass es sich bei der Eintragung des Facharztes für Chirurgie unter der Rubrik „Plastische Chirurgie“ nicht um eine irreführende und damit berufswidrige Werbung handelt, da keine relevante Verwechslungsgefahr mit den Qualifikationen der Weiterbildungsordnung besteht. Allein durch die Eintragung unter der Rubrik „Plastische Chirurgie“ wird dem angesprochenen, durchschnittlich informierten und situationsangemessenen aufmerksamen Verbraucher nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt, der Arzt sei Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Nach den Umständen erwartet der Verbraucher nämlich nicht, dass unter den Arztrubriken der „Gelben Seiten“ nur Fachärzte des entsprechenden ärztlichen Fachgebietes eingetragen sind. Erkennbar bezieht sich die Rubrik keineswegs nur auf „Fachärzte“. Im Bereich „Plastische Chirurgie“ sind vielmehr in alphabetischer Folge sowohl Ärzte aufgeführt, die auf ihre entsprechende Facharztbezeichnung besonders hinweisen als auch solche, die dies nicht tun, was für durchschnittlich erfahrene Verbraucher die Annahme nahe legt, dass sie den betreffenden Facharzttitel nicht führen dürfen.
Bei dieser Sachlage wird ein Patient, der das Verzeichnis auf der Suche nach einem Arzt mit einer gewissen Aufmerksamkeit durchgeht, ohne weiteres annehmen, dass die Rubrik sowohl Fachärzte also auch Ärzte umfasst, die lediglich ihren Tätigkeitsschwerpunkt in dem betreffenden Gebiet haben, ohne zur Führung des betreffenden Facharzttitels berechtigt zu sein. In diesem Sinne hatte bereits das Oberlandesgericht Köln am 15.08.2008 und das Kammergericht in Berlin am 22.03.2002 entschieden.
Dem Einwand der Ärztekammer, dass die Rubriken der „Gelben Seiten“ sich nach der Weiterbildungsordnung richten, ist das Gericht nicht gefolgt, weil der Arzt darlegen konnte, dass unter der Rubrik „Plastische Chirurgie“ nicht nur Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie eingetragen sind, sondern auch Hals-Nasen-Ohrenärzte, Fachärzte für Chirurgie, Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie Ärzte ohne Facharztbezeichnung. Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Arzt seine zutreffende Facharztbezeichnung („Facharzt für Chirurgie“) angegeben hat.
Im Hinblick auf die Angabe „Ästhetische Operationen“ auf der eigenen Internetseite sieht das Gericht ebenfalls keine Berufspflichtverletzung. Die Gefahr einer Verwechslung mit der Facharztbezeichnung „Plastische Chirurgie“ bzw. „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ oder mit der Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“ besteht nicht, da jedenfalls das Wort „plastisch“, bei dem es sich um den prägenden Bestandteil handelt, nicht vorkommt. Vielmehr handelt es sich bei der Beschreibung „Ästhetische Operationen“ um eine ohne weiteres zulässige Information über das Tätigkeitsspektrum des Arztes.
Als nicht zulässig beurteilte das Gericht den Zusatz „Plastisch-Ästhetische Operationen“. Das Gericht ist auch hier grundsätzlich der Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr mit der Zusatzbezeichnung „Plastische Operationen“ nicht bestehe.
Die Verwendung der Formulierung dürfte angesichts der in diesem Bereich nur begrenzt zur Verfügung stehenden Möglichkeiten begrifflicher Neuschöpfungen nicht zu beanstanden sein, soweit eindeutig erkennbar ist, dass es sich nicht um die Angabe einer formalen Qualifikation, sondern um eine bloße Tätigkeitsbeschreibung handelt. Hieran fehlt es jedoch im konkreten Fall, denn die optische Gestaltung des Eintrages in den „Gelben Seiten“, bei der die Facharztbezeichnung und darunter der Zusatz „PlastischÄsthetische Operationen“ in gleicher Schriftgröße gesetzt wurden, erweckt bei dem Leser den Eindruck, dass der Zusatz zusammen mit der vorangestellten Facharztbezeichnung zu den Angaben über die formale Qualifikation nach der Weiterbildungsordnung gehört und nicht nur als bloße Tätigkeitsbeschreibung zu verstehen ist.
Soweit ein solcher Eintrag optisch abgesetzt oder in anderer Schriftgröße oder mit einem Zusatz versehen wird, dürfte der Ausdruck selbst nicht zu beanstanden sein.
Erstaunlicherweise hat das Gericht die wahrheitsgemäße Angabe auf der eigenen Internetseite „als Facharzt auf die ästhetische Chirurgie spezialisiert“ nicht akzeptiert und eine Verwechslungsgefahr zur Gebietsbezeichnung „Plastische und Ästhetische Chirurgie“ gesehen. Der flüchtige Leser würde diesen Zusatz im Zusammenhang mit dem Begriff „Facharzt“ ohne weiteres als Bestandteil der formalen Qualifikation verstehen und damit auf einen Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie schließen. Das Gericht gibt auch gleich einen Lösungsansatz mit, der Arzt könne sich „als Facharzt für Chirurgie auf die ästhetische Chirurgie spezialisiert“ bezeichnen.
Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung von www.medizinrecht.de
Autor: Uwe H. Hohmann, Fachanwalt für Medizinrecht, 50667 Köln