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Abrechnung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Nach welcher Gebührenordnung sind diese Leistungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz abzurechnen? Nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist ein Jugendlicher verpflichtet, sich vor Beginn einer Berufsausbildung oder Beschäftigung von einem Arzt untersuchen zu lassen und dem künftigen Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über diese Untersuchung vorzulegen.

Dabei stellt sich die Frage, nach welcher Gebührenordnung diese Leistungen abzurechnen sind. Da es sich hierbei um eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung handelt, entsteht teilweise der Eindruck, dass für diese Leistung die BG-GOÄ anzuwenden sei.

Die Kosten für diese Untersuchungen sind nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht von den Berufsgenossenschaften, sondern von dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zu tragen. Somit sind diese Leistungen nicht nach der BG-GOÄ, bei der es sich um ein Abkommen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den berufsgenossenschaftlichen Verbänden handelt, sondern nach der allgemeinen GOÄ abzurechnen.

Da das Gewerbeaufsichtsamt als öffentlich-rechtlicher Kostenträger im Sinne des § 11 GOÄ zu behandeln ist, kann jedoch lediglich der Einfachsatz der GOÄ angesetzt werden.

Für die Erstuntersuchung ist in der GOÄ die Ziffer 32 (Untersuchung nach §§ 32 bis 35 und 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung - einschließlich einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung-; Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten; Beratung des Jugendlichen; schriftliche gutachtliche Äußerung; Mitteilung für die Personensorgeberechtigten; Bescheinigung für den Arbeitgeber) als Komplexleistung vorgesehen.

Die nach Durchführung der Erstuntersuchung gegebenenfalls notwendigen Ergänzungsuntersuchungen sind nach den zutreffenden Einzelleistungspositionen der GOÄ - ebenfalls mit dem Einfachsatz – abzurechnen.

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