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Sozialversicherungsbeiträge - Abgabe ab 2006

Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006 bereits Ende des Monats - für Kollegen, welche ohne Steuerberater arbeiten, eine wichtige Neuerung! Vom 1. Januar 2006 an müssen niedergelassene Ärzte die Sozialversicherungsbeiträge bereits im laufenden Monat an die Einzugstellen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig.

Bisherige Fälligkeitsregelungen:
Bislang sind die von den Arbeitgebern abzuführenden Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherungsbeiträge) nach dem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten Tag an die Krankenkassen zu zahlen.
Spätestens sind die Beiträge am 15. des Monats fällig, der dem Beschäftigungsmonat folgt.
Das gilt für Löhne und Gehälter, die erst nach dem 15. eines Monats ausbezahlt werden. Davon abweichend sind die Beiträge bereits am 25. des Monats fällig, wenn das Arbeitsentgelt bis zum 15. desselben Monats fällig ist.

Fälligkeiten ab 2006:
Vom 1. Januar 2006 an sind die Sozialversicherungsbeiträge in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 rund zwei Wochen eher fällig als bisher.

Die neue Fälligkeitsregelung stellt nicht mehr auf die Zahlung der Entgelte, sondern auf die voraussichtliche Beitragsschuld aus der erbrachten Arbeitsleistung für den laufenden Monat ab. Beiträge für variable Gehaltsbestandteile (zum Beispiel Erfolgsprämien) können somit erst nach der genauen Feststellung im Folgemonat fällig werden.

Beispiel:
Während die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2005 spätestens bis zum 15. Januar 2006 abzuführen sind (Altregelung), hat dies für den Januar 2006 spätestens bis zum 27. Januar 2006 zu erfolgen (Neuregelung).

Übergangsregelung:
Um die Arbeitgeber im Januar 2006 finanziell nicht unzumutbar zu belasten, wurde folgende Übergangsregelung getroffen:
Werden die am 27. Januar 2006 für den Monat Januar 2006 fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht ? oder nicht in voller Höhe ? an die Krankenkasse abgeführt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig. Die Beitragsschuld für den Monat Januar kann somit auf die Monate Februar bis Juli zu sechs gleichen Teilen gestreckt werden.

Die neue Regelung wird also ?gleitend? eingeführt. Natürlich können Arbeitgeber die für Januar fälligen Beiträge auch ? wie vorgesehen ? in voller Höhe am drittletzten Bankarbeitstag entrichten.

Elektronische Ausfüllhilfen:
Arbeitgeber, die nicht mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen arbeiten, können die elektronische Ausfüllhilfe ?sv.net? nutzen. Die Anwendung steht im Internet unter www.itsg.de in zwei Varianten zur Verfügung. Sie ist für Arbeitgeber bestimmt, die bisher Meldungen auf Vordrucken erstellen.

Fazit:
Dem Arbeitgeber kann die Neuregelung erheblichen Mehraufwand bringen. In dem Fall, dass die Entgelte nicht im Voraus feststehen, sondern variable Teile enthalten (Abrechnung nach Stunden, Auszahlung von Überstunden usw.), erhöht sich der Zeitaufwand für die Berechnung, da die Sozialversicherungsbeiträge zum Fälligkeitstermin vorläufig geschätzt und abgeführt werden müssen. Wenn die Beiträge endgültig feststehen, ist die möglicherweise entstandene Differenz zu berechnen und abzuführen. Damit ist es möglich, dass es häufiger zu Beitragskorrekturen kommen wird als bisher.

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