Impressum - Kontakt
Ausgabe:
Artikel:



Ertragssteuerliche Behandlung des Kaufpreises für Vertragsarztpraxen

Die Oberfinanzdirektionen scheinen mittlerweile einhellig der Auffassung zu sein, dass der Teil des Praxiskaufpreises, der auf die vertragsärztliche Zulassung entfällt, nicht abschreibbar ist. Auslöser der Diskussion um die steuerliche Handhabung der vertragsärztlichen Zulassung war ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aus dem Jahre 2004. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall kam es dem Erwerber nur auf den Erwerb der Vertragsarztzulassung in einem gesperrten Gebiet an und nicht auf die Übernahme sonstiger materieller oder immaterieller Werte, wie z. B. den Patientenstamm. In diesem Fall hatte das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass der Praxiskaufpreis nicht abschreibbar sei, da die Vertragsarztzulassung nicht an Wert verliere.

Dieses Urteil hat die Oberfinanzdirektion Koblenz im Jahre 2005 zum Anlass genommen, auch in den Fällen einen Teil des Praxiskaufpreises als nicht abschreibbar anzusehen, in denen es dem Erwerber nicht nur auf den Erwerb der Vertragsarztzulassung, sondern insbesondere auf den Erwerb der materiellen und immateriellen Werte der Praxis ankam. Zwischenzeitlich scheinen alle Oberfinanzdirektionen der Auffassung der Oberfinanzdirektion Koblenz zu folgen. In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen wird die Vertragsarztzulassung als selbstständiges immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, welches nicht abschreibbar ist, behandelt. Besteht für ein Gebiet keine Zulassungsbeschränkung, wie z. B. bei Zahnärzten, gilt dies jedoch nicht.

Keine einheitliche Linie gibt es bei den Oberfinanzdirektionen indessen in der Beantwortung der Frage nach der Berechnung des Wertes, der auf die Vertragsarztzulassung entfällt. Dies wird bei einer Betriebsprüfung im Einzelfall ermittelt.

Vertragsärzte, die eine Praxis in einem gesperrten Gebiet übernommen haben, sollten darauf achten, dass von vorne herein ein Teil des Praxiskaufpreises als nicht abschreibbar behandelt wird. Bei der Ermittlung des nicht abschreibbaren Teils, der auf die Vertragsarztzulassung entfällt, sollte der ideelle Wert, der aus dem privatärztlichen Patientenstamm sowie den IGEL-Patienten resultiert, nicht berücksichtigt werden. Zugrunde zu legen ist lediglich der ideelle Wert, der auf die Behandlung von Kassenpatienten zurückzuführen ist. Einen Berechnungsvorschlag machen Michels und Ketteler-Eising in DStR 2006, 961 ff.

Möchte ein Vertragsarzt jedoch nicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung rückwirkend erfahren, welcher Teil seines Praxiskaufpreises nicht abschreibbar ist, sollte er bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen.

Quellen:
Maria-Stephanie Buscher, Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Messner Meurers
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6
Internet: www.messner-meurers.de

Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 28.09.2004, Az.: 13 K 412/01;
Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St 3 ?Einkommenssteuer, Nummer 129/05 vom 12.12.2005;
Michels/Ketteler-Eising, Ertragssteuerliche Behandlung des Kaufpreises für Kassenarztpraxen, DStR 2006, 961 ff.

Sie fanden diesen Artikel interessant und informativ? Dann empfehlen Sie ihn doch jemandem.
Danke für Ihre Meinung.